Bagatellkündigungen

17.04.2010

Deftige Abfindung im "Maultaschen-Fall"

FREIBURG. Im sogenannten Maultaschenfall erhält die fristlos gekündigte Altenpflegerin eine Abfindung und Gehaltsnachzahlung von insgesamt 42.500 Euro. Darauf einigten sich die 58- Jährige und ihr früherer Arbeitgeber, die Konstanzer Spitalstiftung, nach einem Vergleichsvorschlag des Landesarbeitsgerichts Freiburg.

Im Gegenzug akzeptiert die Klägerin ihre Kündigung zum 31. Dezember 2009.
Die Altenpflegerin war im April letzten Jahres von der Spitalstiftung nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit entlassen worden, weil sie sechs für den Müll bestimmte Teigtaschen an sich genommen hatte.  

Es sei „unstrittig“, dass es sich dabei um einen Diebstahl gehandelt habe, sagte der Vorsitzende Richter Christoph Tillmanns. Dies allein rechtfertige im konkreten Fall aber keine fristlose Kündigung. In erster Instanz hatte die 58-Jährige keinen Erfolg mit ihrer Kündigungsschutzklage gehabt. Die Frau legte Berufung ein, der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht. Die Altenpflegerin verlangte dort die Rücknahme der fristlosen Kündigung und Wiedereinstellung. Bis kurz vor Prozessbeginn verhandelten die Parteien zunächst ergebnislos über den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs.
Eine Abfindung hatte die Frau bislang abgelehnt.

Die Klägerin argumentierte, dass die Maultaschen für den Arbeitgeber wertlos gewesen seien. Außerdem habe sie Hunger gehabt und kurz nach dem Dienstende eine dienstliche Fortbildung besuchen müssen. Dagegen betonte der Arbeitgeber, dass es sich um einen Diebstahl gehandelt und sich die Klägerin die Kosten für ein Personalessen erspart habe. Der Wert der gestohlenen Sache spiele keine Rolle.