ARK Bayern beschließt Entgelterhöhung

16.03.2013

In der Summe konnte der Abschluss des TV-L übernommen werden.
DAViB hätte gerne einen höheren Abschluss erzielt.

Die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern hat in der Sitzung am 14. März 2013 eine Entgelterhöhung analog zum Tarifvertrag der Länder beschlossen.
Die Vergütungen sämtlicher privatrechtlich Beschäftigter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern steigen rückwirkend vom 1. Januar 2013 an um 2,65 Prozent; am 1. Januar 2014 steigen ihre Bezüge dann erneut um 2,95 Prozent. Für Mitarbeitende der Diakonie wird die Gehaltserhöhung am 1. Juli dieses Jahres wirksam und sie erhalten als Ausgleich im Juli eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. (Teilzeit-Mitarbeiter anteilig) Vorausgesetzt, sie stehen am 1. Juli 2013 mindestens sechs Monate im Dienstverhältnis.

DAViB hätte gerne einen höheren Abschluss (6,5%) erzeilt, da die AVR Bayern in der gesamten Vergütungsstruktur dem öffentlichen Dienst hinterherhinkt; konnte sich aber mit nur einem Sitz in der ARK nicht durchsetzen. Die Dienstgebervertreter der Diakonie in der ARK Bayern begründeten ihren Antrag zur Umsetzung der Entgelterhöhung ab 1. Juli 2013 mit den noch anstehenden Verhandlungen der Kostenträger. Eine rückwirkende Entgelterhöhung würde nicht refinanzierbar sein.

Von 2013 an gibt es für alle Beschäftigten in Kirche und Diakonie einheitlich 30 Urlaubstage im Jahr; für Auszubildende 27 Urlaubstage. Das Ausbildungsentgelt erhöht sich um 50 Euro pro Monat für das Jahr 2013 sowie ebenfalls um 2,95 Prozent von Januar 2014 an. Für Auszubildende in der Diakonie gilt eine gleichwertige Regelung zur Anhebung der Ausbildungsvergütung (50 Euro pro Monat ab 1. Juli 2013 zuzüglich einer Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro im Juli 2013). Zudem werden Auszubildende grundsätzlich übernommen, sofern eine Ausbildungsstätte nicht über den Bedarf des eigenen Trägers hinaus ausbildet.

DAViB wird sich weiterhin für Verbesserungen der AVR Bayern einsetzen. So fordern wir z.B. eine weitere Entgeltstufe (Erfahrungsstufe 2); eine Altersteilzeitregelung die für die Mitarbeitenden auch finanzierbar ist sowie weiterhin keine Eigenbeteiligung der Beschäftigten an der EZVK.