Entscheidung des Evangelischen Kirchengerichtshofes (KGH)

09.06.2010

Kein höherer Lohn für Altenpflegehilfskräfte

9. Juni 2010
In diakonischen Einrichtungen angestellte Pflegehilfskräfte können bei einer Arbeit in einem Altenpflegeheim keine höhere Bezahlung beanspruchen, nur weil sie gelegentlich auch qualifiziertere Aufgaben übernehmen.

Allein der Einsatz in einem Pflegeheim stellt für sich allein keine Tätigkeit einer „Altenpflegehelferin mit speziellen Aufgaben“ dar, welche nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in der Entgeltgruppe 5 bezahlt wird, entschied am 22. März der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (KGH) in Hannover.  

Im konkreten Fall wandte sich die Leitung eines Altenpflegeheims gegen die von der MAV verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung mehrerer Altenpflegehilfskräfte. Die MAV forderte, dass die Arbeitnehmer nicht nach der Entgeltgruppe 4, sondern nach der Gruppe 5 entlohnt werden sollten. Einige Pflegehilfskräfte würden immer wieder höherwertige Aufgaben – wie Hauptnachtwachen – ausüben. Daher müssten sie höher entlohnt werden. Eine entsprechende Eingruppierung setze aber voraus, dass Aufgaben einzelnen Mitarbeitern „ausdrücklich übertragen“ werden müssen, entschieden die Arbeitsrichter. Fielen gelegentlich andere Tätigkeiten neben der Haupttätigkeit an, begründe dies noch keine höhere Entlohnung.